Impressum
& AGB

Scholz GmbH Betriebsausstattung Maschinen und Werkzeuge

Hinterer Ring 3

08233 Treuen

Inhaber/ Geschäftsführer:

Timo Scholz

USt.-ID: DE812436426

Registereintrag: Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Chemnitz
Registernummer: HRB 11780

Recht­li­cher Hin­weis: Die EU hat ein On­line-Ver­fah­ren zur Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Un­ter­neh­mern und Ver­brau­chern ge­schaf­fen. In­for­ma­tio­nen dazu fin­den Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

Wir be­tei­ligen uns nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le.

Bildnachweis

© 4th Life Photography | #117660493 | Adobe.Stock

© WuP Media | #286658339 | Adobe.Stock

© Daniel Berkmann | #253531799 | Adobe.Stock

Icons erstellt von Smashicons from www.flaticon.com
Icons erstellt von Freepik from www.flaticon.com

Um­set­zung

Heise Home­pages | Home­page er­stel­len las­sen

Heise Re­gio­Con­cept | On­line Mar­ke­ting Agen­tur

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scholz GmbH

§1 Anwendungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von uns erbracht werden.
  2. Diese Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch auf alle zukünftigen Kauf-, Liefer- und Mietverträge mit dem Besteller.
  3. Jede abweichende Vereinbarung von diesen Geschäftsbedingungen bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
  4. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen Vertragsbestandteil.

§2 Angebot: Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine Geltungsdauer vereinbart ist.
  2. Erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung werden Aufträge, Abreden, Zusicherungen sowie alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen unsererseits verbindlich. Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von einer mündlichen Vereinbarung ab, muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich vom Besteller beanstandet werden; andernfalls gilt die Abweichung als genehmigt.
  3. Weicht bei telefonischen Bestellungen Umfang oder Art der Lieferung von der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als genehmigt, wenn der Besteller die Abweichung nicht uns gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche nach erhalt der Ware rügt.
  4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abnutzung und Farbe und sind verbindlich.

§3 Lieferung: Liefertermine

  1. Die Lieferung versteht sich ab Sitz unseres Unternehmens. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  2. Erklären wir uns einzelvertraglich zur frachtfreien Lieferung zum Firmensitz des Bestellers bereit, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware unseren Geschäftssitz verlässt. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen alle Risiken versichert.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Versandart und Verpackung nach bestem Ermessen. Verpackungen wie Kisten und Paletten werden gesondert berechnet. Paletten werden bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand vereinbarungsgemäß in Höhe von 80% des von uns in Rechnung gestellten Betrages gutgeschrieben.
  4. Erklären wir uns durch Individualvereinbarung zu Einhaltung bestimmter Lieferfristen bereit, verlängert sich diese Lieferfrist automatisch um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vorrübergehenden Leistungshindernisses.
  5. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, einen Pauschalbetrag für die Einlagerung der Ware in Höhe von 1% des Bruttopreises der Ware pro angefangene Woche, höchstens jedoch € 25,00 pro angefangene Woche zu verlangen; dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Der Besteller trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  6. Der Besteller kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der u.U. verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und gleichzeitig die Verweigerung der Leistungsannahme nach Ablauf der Frist androht. In diesem Fall erstreckt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen, die von uns bis zum Ablauf der evtl. gesetzlichen Nachfrist noch nicht als versandbereit gemeldet waren; nur wenn die bereitgestellten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
  7. Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne von §24 AGBG ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit auch in Form von Konventionalstrafen ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§4 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor.
  2. Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne das daraus Verpflichtungen jedweder Art für uns entstehen; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Frakturenwertes der von uns gelieferten Ware zum Netto-Frakturenwert der be- oder verarbeiteten Waren unmittelbar Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen gegen den Besteller dient.
  3. Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe unseres Eigentumsvorbehaltes widerruflich zur Veräußerung der von uns gelieferten Ware und zur Entziehung der jeweiligen Kaufpreisforderung berechtigt. Diese Berechtigung entfällt, wenn der Besteller mit seinem  Abnehmer oder Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart hat oder sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen ist der Besteller nicht befugt.
  4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche aus dem Vertrag die Ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung und sonstigen Ansprüche gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Bestellers erforderlich sind, außerdem hat uns der Besteller auf unser Verlangen die Abtretung schriftlich zu bestätigen und/oder seinen Abnehmern bekanntzugeben.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- oder Verarbeitung gemäß Ziffer 2. weiterverkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 4. nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers in soweit zur Freigabe von Sicherungsrechten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite, hat uns der Besteller umgehend anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

§5 Preise; Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich des bei Abschluss des Vertrages geltenden Umsatzsteuersatzes. Maßgeblich sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen unserer bei Abschluss des Vertrages geltenden Listenpreise.
  2. Rechnungen sind sofort zahlbar ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Eine Woche nach Rechnungsdatum kommt der Besteller auch ohne Mahnung mangels Zahlung in Verzug.
  3. Ab Verzugsbeginn schuldet der Besteller Verzugszinsen, die der Höhe nach 5% über dem jeweiligen Basiszins (Diskontsatz-Ersatz) liegen, sofern wir keine höheren Sollzinsen nachweisen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
  4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. Zur Realisierung des Anspruches verpflichtet sich der Besteller, uns die erforderlichen Auskünfte über den Standort der Ware zu geben; gleichzeitig räumt er uns das unwiderrufliche Recht ein, zur Abholung unserer Ware sein Betriebsgelände und die entsprechenden  Räumlichkeiten zu betreten.
  5. Im Falle des Rücktritts nach Ziffer 5. und für den Fall, dass der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt, ist der Besteller zum Einsatz des entstandenen Schadens verpflichtet; die Höhe des Anspruchs beträgt 20% der Auftragssumme. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten,  dass ein Schaden nicht oder niedriger als die Pauschale nach Satz 1 ist. Gleichzeitig behalten wir uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
  6. Der Besteller kann nur dann mit einer Geltendmachung aufrechnen, oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Wir sind zur Entgegennahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet; die Annahme von Wechseln oder Schecks beinhaltet in keinem Fall eine Stundung unserer Forderung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers, Schecks und Wechseln werden nur unter Vorbehalt der Einlösung und erfüllungshalber angenommen.
  8. Zahlungen an uns handelnde Personen dürfen nur gegen Vorlage einer ausdrücklichen, schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, bestimmen wir die Verrechnung eingehender Zahlungen.
  9. Die Abtretung etwaiger Forderungen gegen die Scholz Baumaschinen GmbH ist ausgeschlossen.
  10. Als Mahngebühren werden folgende Sätze vereinbart.
    •  die erste Mahnung kostet 3,00 €
    • für die zweite Mahnung werden € 5,00 vereinbart
    • ab der dritten Mahnung entscheidet die Geschäftsleitung das weitere Vorgehen.

§6 Mängelrügen und Gewährleistungen

  1. Rügen betreffend Falschlieferungen, unvollständiger Lieferungen oder Mängel der Ware müssen vorbehaltlich der mietvertraglichen Regelung in §8 Ziffer 5 dieser Geschäftsbedingungen spätestens eine Woche nach Übernahme der Ware schriftlich und spezifiziert bei und eingehen, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt.
  2. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten oder sonst ungenügenden Rüge. Die Anerkennung der Mängelansprüche setzt voraus, dass uns Gelegenheit zur Nachprüfung der unveränderten Ware gegeben wird.
  3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; in beiden Fällen tragen wir die erforderlichen Transportkosten bis zum Sitz des Bestellers, sofern dieser Ort in Deutschland liegt. Das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung steht dem Besteller erst dann zu, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal erfolglos war.
  4. Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des § 24 AGBG ist, haften wir nicht für Mängelfolgeschäden, es sei denn, dass der von uns gelieferten Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt und diese Zusicherung gerade vor einem Mangelfolgeschaden der konkret auftretenden Art schützen sollte oder uns bzw. einem unserer Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
  5. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller der verkauften Sachen werden von uns in vollem Umfange weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit unsererseits nicht begründet.

§7 Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit uns oder einem für uns handelnden Erfüllungsgehilfen oder
    gesetzlichen Vertreter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
  2. Soweit wir aufgrund gesetzlicher oder obiger Vorschriften dem Grunde nach haften, ist unsere Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss von beiden Seiten voraussehbaren typischen Schäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung der Höhe nach soll vereinbarungsgemäß auch dann gelten, wenn und soweit die in Ziffer 1. vereinbarte Haftungsbeschränkung dem Grunde nach ganz oder teilweise
    unwirksam sein sollte.
  3. Haftungsbeschränkungen gemäß den Ziffern 1. und 2. erstrecken sich vereinbarungsgemäß auf unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und auf alle von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingeschalteten sonstigen Personen.

§8 Mietweise Überlassung

  1. Im Falle der mietweisen Überlassung von Gerätschaften beginnt das Mietverhältnis mit dem Tage der Übergabe der Mietsache bzw. der angezeigten Bereitstellung an den Besteller bzw. den von diesem beauftragten Frachtführer; das Mietverhältnis endet mit vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache. Für den Fall, dass die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden ist, endet das Mietverhältnis erst mit vollständiger Beseitigung der vorhandenen Mängel, die vom Mieter oder auf dessen Kosten vorzunehmen ist. Eine vorzeitige Beendigung bzw. Unterbrechung des Mietverhältnisses, ist schriftlich beim Vermieter zu beantragen und wird erst nach dessen schriftlicher Zustimmung wirksam.
  2. Der Mietzins für einen Tag basiert auf einer Verwendung von maximal 8 Stunden. Bei Überschreitung einer achtstündigen Verwendung pro Tag erfolgt die Berechnung eines zweiten Tages, bei mehr als 16-stündiger Nutzung erfolgt die Berechnung eines dritten Tages. 
  3. Im Falle länger dauernder Vermietung können Rechnungen auch für Teile der Mietzeit gestellt werden.
  4. Untermietung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Stimmen wir im Einzelfall einer Untervermietung zu, tritt der Mieter sämtliche Ansprüche gegen den Untermieter im Voraus an uns ab.
  5. Abweichend von § 6 Abs. 1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Mieter die Mietsache sofort bei Übergabe zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich zu rügen. Mit Ablauf der Rügfrist sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache, hat der Mieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Soweit der Mangel nicht von uns zu vertreten ist, hat er diesen auf
    eigene Kosten zu beheben.
  6. Der Mieter hat unsere Weisungen bezüglich des Gebrauchs der Mietsache, insbesondere Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandskontrolle, Ölwechsel, Kühlmittel- und Frostschutzmittelstand und Schmierung zu beachten. Die Kosten für die Wartung der Mietsache während der Mietdauer fallen dem Mieter zur Last. Überbeanspruchung der Mietsache ist unstatthaft. Bei Reparaturen, welche der Mieter an der Mietsache durchführt, hat er Originalersatzteile des Herstellers zu verwenden.
  7. Die Rückgabe der Mietsache hat in vertragsgemäßem Zustand zu erfolgen. Im Falle der mangelhaften Rückgabe der Mietsache können wir verlangen, dass der Mieter auf seine Rechnung die festgestellten Mängel zu beheben hat. Wir sind berechtigt, die Mietsache während der Geschäftszeiten stets zu besichtigen. 
  8. Die Mietsache wird durch uns gegen Einbruchsdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden, sowie Schäden durch Brand- und Blitzschlag versichert. Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung der Mietsache, bei Schäden durch Tunnelarbeiten, bei Arbeiten unter Tage, Versaufen, Verschlammen, Korrosion, Abnutzung, Verschleiß sowie an Werkzeugen aller Art und an Hubseilen von Hochbaukränen, sowie für Reifen- und Schlauchschäden. Diese Schäden sind vom Mieter zu tragen. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25% des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache, mindestens jedoch den Eigenanteil. Bei sonstigen Versicherungsfällen gliedern sich die Eigenanteile entsprechend der Maschinenkategorie (siehe unsere aktuell geltende Mietpreisliste) wie folgt: Kategorie: A 5.500,00 €, B 4.500,00 €, C 2.700,00 €, D 1.500,00 €, E 800,00 €
  9. Soweit wir dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über die Mietsache auch Bedienungspersonal überlassen, arbeitet unser Personal grundsätzlich nur auf Anweisung des Mieters, der auch alle Genehmigungen zu beschaffen hat, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Dabei ist die Haftung des Bedienungspersonals wir auch unsere Haftung für Schäden, die das Bedienungspersonal an Sachen des Mieters oder an Sachen Dritter verursacht, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§9 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Erfüllungsort für Leistungen aus diesem Vertrag ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser allgemeiner Gerichtsstand; dies gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Besteller seinen Firmensatz im Ausland hat


Auszug aus unseren Mietbedingungen
Die vollständigen AGBs finden Sie unter www.scholz-bmw.de

  1. Der Mieter trägt in jedem Schadensfall den in der entsprechenden Kategorie geltenden Eigenanteil
    • A 5.500,00 Euro
    • B 4.500,00 Euro
    • C 2.700,00 Euro
    • D 1.500,00 Euro
    • E    800,00 Euro
  2. Bei Diebstahl trägt der Mieter 25,00 % des Zeitwertes, max.  15.000,00 Euro, mindestens jedoch den Eigenanteil.
  3. Bei Maschinen, die unter erschwerten Bedingungen eingesetzt werden, verdoppelt sich der Mietpreis.
  4. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
  5. Wir vermieten ausschließlich zu unseren Mietbedingungen für Maschinen, Geräte, Schalungssysteme und sonstige von der Scholz GmbH vermieteten Gegenstände.
  6. Sämtliche Preise gelten für einen 8-Stunden-Arbeitstag.
  7. Die Frachtkosten für Hin- und Rücktransport werden gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Die Mietzeit beginnt mit dem schriftlich vereinbarten Mietbeginn und endet am Tag der erneuten Vermietfähigkeit des Mietobjekts (nach Beseitigung aller bei der Rücknahme festgestellten Mängel).
  9. Treibstoff, Fahrer und tägliche Wartung stellt der Mieter. Die Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert. Bei Rücklieferung wird die festgestellte Fehlmenge berechnet.
  10. Endreinigungskosten werden nach Aufwand inkl. Entsorgung berechnet.
  11. Die Mietpreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
  12. Die Maschinenbruchversicherung ist Pflicht.
  13. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Gerätes.
  14. Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  15. Die Miete ist im Voraus zahlbar und nicht skontierfähig.

Zusätzliche Schalungsmietbedingungen

Beschaffenheit

1. Werden an die Mietschalung besondere Anforderungen gestellt oder muss die Mietschalung besondere Eigenschaften haben, die von der Sollbeschaffenheit abweichen, ist dies bei Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren.

2. Alle tragenden Teile, insbesondere Schalungsträger, dürfen nur nach den auf Anforderung zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet bzw. eingesetzt. Diese Tabellen und statischen Werte sind vom Mieter bei der Firma Scholz GmbH anzufordern und eigenverantwortlich anzuwenden.

3. Auftretende Schäden, auch für mitvermietete Zubehörteile, hat der Mieter zu vertreten, es sei denn, dass diese Schäden trotz Einhaltung der in Ziffer 2 enthaltenen Verpflichtungen und der üblichen Bauvorschriften entstanden sind.

4. Die entsprechenden Gesetze über die Arbeitssicherheit in den jeweils gültigen Fassungen, wie insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) der Berufsgenossenschaften, sind vom Mieter zu beachten.

5. Der Mieter hat sich eigenständig über die Aufbau- und Verwendungsanleitung der Schalung zu informieren und auf Wunsch aushändigen zu lassen oder auf der Homepage der Scholz GmbH nachzulesen.

Versand

6. Der Mieter trägt die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung, es sei denn, er hat diese nicht zu verantworten.
7.  Erschwerte Be- und Entladungen von Fahrzeugen werden mit 90€/ Std. berechnet.

Beschädigungen

8. Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis berücksichtigt. Ausgenommen sind Schäden an der Schalung, die auf eine Pflichtverletzung, z.B. Nichtbeachtung der Anforderungen der Ziff. 2-4, auf mechanische Beschädigungen, Gewalteinwirkung oder Transportschäden zurück zu führen sind. Beschädigungen sind dabei insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen und Elementschalung. Die insoweit durch Reparatur und Reinigung entstandenen Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten. Soweit der Mieter Schadenersatz zu leisten hat wegen Nichtrückgabe, Totalschadens, Unbrauchbarkeit oder Verlust der Mietsache, berechnet sich der Schaden nach dem Neuwert der Mietsache nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, abzüglich eines angemessenen   Gebrauchtnachlasses für Wertminderung.

Anlieferung und Rücklieferung

9. Der Mieter hat nach Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und der Scholz GmbH, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um ein Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

10. Zeigt sich ein solcher Mangelspäter, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

11. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr an die Scholz GmbH zurückzuliefern.

12. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte vollständig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, im demontierten Zustand, nach Abmessung gebündelt, palettiert und/ oder zur Entladung mit Stapler geeignet, wieder zurück zu geben.

13. Entspricht der Zustand bei Rückgabe den Anforderungen nicht, so ist die Scholz GmbH berechtigt, den Mietgegenstand des Mieters auf dessen Kosten instand zu setzen oder Schadenersatz gemäß Ziffer 8 zu fordern.

Beschilderung

14. Die Scholz GmbH ist berechtigt, auf der Baustelle Werbung für die Scholz GmbH in angemessener Größe an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Scholz GmbH ist weiterhin berechtigt, die Objekte zu fotografieren und unter Nennung des Namens des Mieters im Rahmen der Scholz GmbH Werbung (Kataloge, Prospekte, Referenzlisten) zu verwenden. Die Anbringung von Werbung an den gemieteten Gegenständen für den Mieter oder für Dritte, insbesondere den Bauherren, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Scholz GmbH. Die Kosten für die Anbringung von Werbung für den Mieter trägt der Mieter.

Mietdauer

15. Die Mindestmietdauer beträgt 15 Kalendertage.
16. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte das Lager von Scholz GmbH verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem Betriebsgelände der Scholz GmbH.

17. Gerät der Mieter in Annahmeverzug, gilt der Tag der Versandbereitschaft als erster Miettag.

Fristlose Kündigung

18. Die Scholz GmbH ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages und sämtlichen mit dem Mieter bestehenden Verträgen sowie Rückforderungen bzw. Abholungen der Mietgeräte berechtigt: wenn der Mieter mit der Zahlung einer vollen Monatsmiete eines Vertrages länger als 30 Tage in Verzug ist; wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder ein Wechsel zu Protest geht; über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben; wenn die Mietgeräte vom Mieter, trotz Abmahnung, nicht       sachgemäß oder nicht den Vorschriften von Scholz GmbH entsprechend eingesetzt und gepflegt werden. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es keiner Abmahnung.

19. Die durch die Kündigung entstehenden Kosten trägt der Mieter.

20. Nach fristloser Kündigung ist die Scholz GmbH berechtig, an Stelle der Restmiete Schadenersatz zu verlangen.

21. Im Falle der Kündigung wird schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB widersprochen.

Schutzpflichten

22. Der Mieter hat die Mietgegenstände am Vertragsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern.
23. Der Mieter hat das Mietmaterial sorgfältig gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und witterungsbedingte Schäden zu schützen.
24. Im Fall des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige unverzüglich zu übersenden.
25. Der Mieter hat das Abhandenkommen und den Untergang von Schalungsmaterial zu vertreten, es sei denn, er hat alle Verpflichtungen aus Ziffer 21 und 22 ordnungsgemäß erfüllt.

Weitervermietung

26. Mietschalung und sonstige Mietgeräte dürfen an Dritte weder weiter vermietet noch weiter verliehen werden, noch ist in sonstiger Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zum Nachteil von Scholz GmbH erlaubt, es sei denn, Scholz GmbH hat hierzu schriftlich Genehmigung erteilt.
27. Durch Verfügungen der Mietgeräte entstehende Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt an Scholz GmbH abgetreten.
28. Die kundenseitige Umlagerung vermieteten Materials auf eine andere als der im Mietvertrag benannten Baustelle, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von fünftausend (5.000€) fällig. Darüber hinaus behält sich die Scholz GmbH im Falle eines höheren Schadens die entsprechende Geltendmachung vor.

Kaution

29. Die Scholz GmbH ist berechtigt, die Auslieferung der Schalung von der Stellung einer Mietkaution in Höhe von maximal des dreifachen Betrages, der auf einem Monat anfallenden Miete abhängig zu machen. Die Scholz GmbH darf sich die Forderungen, die während oder nach dem Ende des Mietverhältnisses gegen den Kunden entstehen aus der Kaution.